> Allgemeine Informationen zur teilstationären Versorgung (Tagespflege/Nachtpflege)
Allgemeine Informationen zur teilstationären Versorgung (Tagespflege/Nachtpflege):
Darunter versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5.
Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag dafür einsetzen.
Teilstationäre Pflege kann in Form von Tages- oder Nachtpflege umgesetzt werden.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie solche für Betreuung und für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen medizinischer Behandlungspflege im Rahmen der Leistungshöchstbeträge. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen privat getragen werden.
Teilstationäre Pflege wird nur im Falle der Erforderlichkeit gewährt und jeweils im Einzelfall geprüft. Ein Gewährungsgrund kann sein, das die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Tatsache, dass die Angehörigen pflegebedürftiger Personen berufstätig sind, ist im Regelfall der Grund für den Besuch einer Tagespflege. Zumeist werden die Pflegebedürftigen morgens abgeholt und nachmittags nach Hause gebracht.
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